Diverse Materialien zum Rechtsanspruch Leaving Care und Abschaffung der Kostenheranziehung

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Mann suchend Careleaver

Unter dieser Rubrik finden Sie fortlaufend aktualisierte Materialien und Stellungnahemn zum Thema Kostenheranziehung junger Menschen in stationären Hilfen und Pflegefamilien mit eigenem Einkommen.

 

Berufliche Bildung in den Hilfen zur Erziehung lohnt sich! - Positionspapier des BVkE zur Beruflichen Bildung in den Erziehungshilfen

Mit dem Positionspapier zur beruflichen (Aus-)Bildung von jungen Menschen in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, das der Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) im Mai 2019 verabschiedet hat, setzt sich der BVkE dafür ein, dass die spezifischen Unterstützungsbedarfe junger Menschen, die in den Hilfen zur Erziehung betreut werden, auch im Übergang von der Schule in den Beruf stärker berücksichtigt und gefördert werden.
Durch die zurzeit diskutierte Reform des SGB VIII besteht die Chance, die strukturelle Benachteiligung junger Menschen beim Übergang ins selbstständige Erwachsenenleben abzubauen und ihnen durch einen guten Start ins Berufsleben mehr gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

Zum Positionspapier

 

Care Leaver Verein Deutschland e.V., IGfH und Uni Hildesheim fordern Rechtsanspruch "Leaving Care" und Abschaffung der Kostenheranziehung in Berliner Erklärung

In einer sogenannten Berliner Erklärung, verlesen auf dem Fachtag "Gut begleitet ins Erwachsenenleben", fordert das Bündnis aus Care Leaver Verein e.V., Internationaler Gesellschaft für erzieherische Hilfen und dem Institut Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim einen verpflichtenden Rechts- und Leistungsanspruch „Leaving Care“.
Die folgenden Erläuterungen und Forderungen zielen auf die Stärkung der Rechtsposition junger Menschen im Übergang ins Erwachsenenleben in der Jugendhilfe sowie auf eine Weiterentwicklung der Übergangsbegleitung auf breiter Basis. Die Berliner Erklärung beinhaltet

  • § 41 Hilfen nach 18 – vom Soll zum Muss!
  • § 36 Zuständig bleiben!
  • § 8 / 9 Beteiligung & Selbstorganisation stärken!
  • § 44 / 45 Übergangskonzepte & Coming back verankern!
  • § 92 Kostenheranziehung abschaffen!

Begleitung, Ausbildung und Wohnraum gilt es für junge Menschen im Übergang abzusichern.

Zur Berliner Erklärung

 

IGfH-Fachgruppe Erziehungsstellen und Pflegefamilien

Die IGfH Fachgruppe Erziehungsstellen und Pflegefamilien positioniert sich zur Kostenheranziehung junger Menschen in den Erziehungshilfen und insbesondere von Pflegekindern und erklärt:

Zusammenfassend widerspricht eine Kostenheranziehung (von 75%) des Einkommens dem Zweck der Jugendhilfe. Sie schafft zusätzliche Belastungen an Stellen, an denen sie eine gelingende Lebensbiographie begünstigen und fördern sollte.

Zur Postionierung

 

Antrag zur Abschaffung der Kostenbeteiligung des Bündnis von SPD, FDP und Grüne im rheinland-pfälzischen Landtag

In einem Antrag vom 10.05.2019 fordert das Bündnis aus SPD, FDP und Grüne des rheinland-pfälzischen Landtags die Landesregierung dazu auf, dass Jugendliche künftig nicht mehr für ihre Unterbringung in stationären Hilfen oder einer Pflegefamilie zahlen sollen, wenn sie arbeiten, in Ausbildung sind und ein eigenes Einkommen haben. Derzeit werden Jugendliche in stationären Hilfen oder Pflegefamilien mit 75% ihres eigenen Einkommens an den Kosten der Unterbringung beteiligt.

Das Bündnis fordert die Landesregierung im Antrag dazu auf, „sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, die im § 94 Abs. 6 SGB VIII geregelte Heranziehung junger Menschen, die in einem Heim oder einer Pflegefamilie leben, ersatzlos zu streichen…“ und „...sich dafür einzusetzen, dass die Rechte auf Beteiligung von jungen Menschen in Heimen und Pflegefamilien im SGB VIII gestärkt und Strukturen der Selbstorganisation gefördert werden“.

Wie aus einem Artikel der "Welt" vom 16.05.2019 hervorgeht, soll als Zwischenschritt der Beitrag von derzeit 75% auf 50% abgesenkt werden. Ziel bleibe jedoch weiterhin die vollständige Abschaffung.

Zum Antrag

 

OVG Bautzen, Urteil vom 09.05.2019, 3 A 751/18

Mit dem Urteil vom 09.05.2019 des OVG Bautzen liegt nun eine erste aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Thema Kostenheranziehung vor.

Aus dem Leitsatz geht hervor:

  1. Für die Berechnung des Einkommens von jungen Menschen zur Festsetzung von Kostenbeiträgen bei vollstationären Leistungen i. S. v. § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII heranzuziehen.
  2. Ob die Ermessensregelung des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII eng oder weit auszulegen ist, bemisst sich nach allgemeinen Auslegungsregeln. Eine Auslegungsregel, nach der Ausnahmen von einem gesetzlichen Regelfall immer eng auszulegen sein sollen, besteht nicht.
  3. Von § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII können auch Fälle erfasst sein, in denen die Tätigkeit mit den Zielen der gewährten Jugendhilfe übereinstimmt und diese unterstützt.
     

 Zum Urteil

 

PFAD Bundesverband plädiert für Abschaffung der Kostenheranziehung von Pflegekindern

Anhand einer Fallgeschichte verdeutlicht PFAD in der Stellungnahme vom 11.04.2019, weshalb sich viele Pflegekinder, die einen Großteil ihres Verdienstes wieder an die Jugendhilfe abgeben müssen, demotiviert und ungerecht behandelt fühlen.

Dabei wird deutlich: Der Auftrag der Jugendhilfe ist, junge Menschen dabei zu unterstützen, selbstständig leben zu können. Arbeit und daraus erzielter Lohn vermittelnden jungen Menschen das wichtige Gefühl von Selbstwirksamkeit, Selbständigkeit und Erfahrung. Dies sollte nicht dadurch gefährdet werden, dass sich die Jugendlichen Gedanken darum machen müssen, ob es sich finanziell für sie überhaupt lohnt.

Deshalb spricht sich der PFAD Bundesverband dafür aus, die Kostenbeteiligung junger Menschen abzuschaffen.

Zur Stellungnahme

 

Brief des DPWV zur angedachten Neuregelung § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VII und Kommentierung von Norbert Struck in Forum Erziehungshilfen 3/2019

Am 25.03.2019 fand im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Anhörung zu einem Referentenentwurf bezogen auf "Änderungen im SGB IX und anderen Rechtsvorschriften" statt.  Zu Beginn wurden "Anpassungs- und Korrekturbedarfe im Kinder- und Jugendhilferecht" vom BMFSFJ erläutert. Demnach soll bei der Kostenheranziehung junger Menschen nach § 94 Abs. 6 SGB VIII nun folgender Satz eingefügt werden: "Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird". Damit wäre nicht mehr das durchschnittliche Monatseinkommen, welches im Vorjahr erzielt wurde, ausschlaggebend. In einem Brief an das BMSFJ hat sich der Paritätische Gesamtverband deutlich dagegen ausgesprochen.

Siehe dazu auch die Kommentierung von Norbert Struck in unter "Materialien" auf dieser Seite sowie in Forum Erziehungshilfen, Heft 3/2019.

Zum Brief des DPWV  |  Zum Artikel von Norbert Struck