Stellungnahme der IGfH zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (9.06.2015)

Appell an die Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 26. bis 28. Oktober 2016 in Rostock

Das Bundesland Bayern hat am 24.10.2016  für die obige Konferenz einen Beschlussvorschlag eingebracht unter dem TOP 2.2 „Standards und Kosten für UmA im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe“.

Dieser sieht vor:

  • gesetzliche Sicherstellung, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sich auf die Versorgung von Minderjährigen beschränken
  • vorrangige Leistung Jugendwohnen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • Abhängigmachen der Erstattung von Kosten für Unbegleitete durch die Länder von Landesrahmenverträgen mit den Kommunalen Spitzenverbänden
  • Länderermächtigung für Schutzkonzepte

Fast 40 Fachverbände warnen nach Bekanntwerden der Pläne davor „gesetzlich sicherzustellen, dass sich die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auf die Versorgung von Minderjährigen konzentrieren“. Die Unterzeichner_innen des Appells, zu denen auch die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen ( IGfH ) gehört,  weisen dies entscheiden zurück!

Dies hätte gesamtgesellschaftlich erheblich negative Effekte, wäre volkswirtschaftlich kurzsichtig und mit Blick auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hoch gefährlich. Die Realisierung der bayerischen Forderung würde die Spaltung der Gesellschaft befördern, statt ihr entgegenzutreten. Kurzfristige Einsparungen zu Beginn der Hilfe würden langfristig zu Mehrkosten aufgrund von erschwerter Teilhabe und einer Dauerbelastung der sozialen Sicherungssysteme führen. Die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen bei der Flüchtlingsaufnahme erfordert Solidarität in Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortung.

Den vollständigen Appell finden Sie hier

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll im Rahmen des SGB VIII eine Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach dem Königsteiner Schlüssel ermöglichen. Daneben wird in § 6 SGB VIII eine Klarstellung hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen der Jugendhilfe eingefügt. Weiter wird die Handlungsfähigkeit im Asylverfahrens-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht angehoben, was die IGfH sehr begrüßt.

Angestoßen wurden diese Neuregelungen durch politische Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen der Länder vom 17. Oktober 2014 und vom 11. Dezember 2014. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder baten hier die Bundesregierung unter Einbeziehung der Jugend- und Familienministerkonferenz sowie der Innenministerkonferenz, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen nach den Quoten des Königsteiner Schlüssels sowie für eine interkommunale Verteilung nach Jugendhilferecht zu schaffen und auch entsprechende Zuständigkeitswechsel für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zu ermöglichen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, eine Sonderregelung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) zu schaffen, indem im SGB VIII vor allem die Paragrafen 42a und 42b eingeführt werden und eine sogenannte vorläufige Inobhutnahme ermöglicht wird. Innerhalb von sieben Tagen ist eine Einschätzung vorgesehen, die eine Altersfestsetzung, eine medizinische Untersuchung und vermutlich ein Gespräch umfasst. Im Anschluss sollen die vorläufige Inobhutnahme und die Ergebnisse der Einschätzung an die für die Verteilung von ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle gemeldet werden. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) soll ein zuständiges Land festlegen, die entsprechende Landesstelle soll das Kind oder den Jugendlichen wiederum einem geeigneten Jugendamt zuweisen. Das aufnehmende Jugendamt soll die rechtliche Vertretung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme übernehmen. Nach der Meldung an das BVA soll die Bestellung des Vormunds beim Familiengericht erfolgen. Angedacht ist eine Ausschlussfrist von vier Wochen für die Verteilung, welche in einer mindestens einjährigen Übergangsfrist auf zwei Monate angehoben werden soll. Der Ablauf der regulären Inobhutnahme entsprechend dem bisherigen § 42 SGB VIII soll nach der Verteilung beginnen. Dies bedeutet, dass dann das Jugendamt, dem das Kind oder der Jugendliche zugewiesen wird, gemäß § 42 SGB VIII eine – in diesem Fall zweite – Alterseinschätzung vornimmt und das Clearingverfahren einleitet. Die Inobhutnahme bzw. das Clearingverfahren werden durch die Übergabe an die Erziehungsberechtigten oder durch die Einleitung von entsprechenden Anschlusshilfen beendet.