zum Referatsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) (2008)

Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen ( IGfH )

Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) begrüßt – auch vor dem Hintergrund der schon in anderen europäischen Ländern vorgenommenen Anstrengungen – die Bundesinitiative zum verbindlichen schrittweisen Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren sowie die perspektivische Einführung eines Rechtsanspruches auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (ab 01.08.2013) in Deutschland.

Insbesondere die Intention einer qualitativen Verbesserung der Kindertagespflege durch eine angemessene Qualifikation und eine entsprechende Entlohnung des Fachpersonals sowie die Weiterentwicklung der Kindertagespflege zu einem entsprechenden Berufsbild schaffen erst die Voraussetzungen für die Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen von Kindern aus allen sozialen Schichten, da die Qualität der Kindertagespflege direkt davon beeinflusst wird, inwieweit die Fachkraft die emotionalen, sozialen, kognitiven und körperlichen Grundbedürfnisse und Entwicklungsaufgaben des einzelnen Kindes Rechnung tragen sowie eine sozialräumliche und flächendeckende, differenzierte Angebotsstruktur entwickelt werden kann.

Die systematische Öffnung von Kindertagesstätten und Krippen für privat-gewerbliche Anbieter und die Modifizierung bzw. Aufweichung der Fördergrundsätze des § 74 SGB VIII mögen in diesem Zusammenhang verständlich sein, um das Krippenausbauziel zu erreichen, deutlich ist aber auch die Gefahr einer Kommerzialisierung der Kinderbetreuung sowie einer weiteren sozialen Selektion zwischen privat-gewerblichen Angeboten für besserverdienende soziale Schichten und dem Verbleib von Versorgungsaufträgen für Kinder und Familien aus problemzentrierten Schichten und Quartieren bei den öffentlichen Trägern. Um das Ziel einer frühen Integration von Kindern nicht zu gefährden, erscheint uns die Beibehaltung des § 74 SGB VIII in der jetzigen Form sinnvoller.

Schließlich muss – aus Sicht der IGfH – darauf hingewiesen werden, dass durch die starke Bindung von Mitteln und der öffentlichen Aufmerksamkeit auf die – sicher notwendige und begrüßenswerte - frühe Förderung und die Stützung von Familien die Situation und die fachliche sowie finanzielle Förderung von heranwachsenden, auch älteren Jugendlichen im Rahmen der erzieherischen Hilfen und der Jugendförderung nicht vernachlässigt werden darf!

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