Satzung der IGfH

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH) - Sektion Bundesrepublik Deutschland der Fédération Internationale des Communautés Educatives ( FICE ) e.V."
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Frankfurt/Main.
  3. Der Verein wurde am 25.06.1961 gegründet. Er ist eine Sektion der FICE, die unter Mitwirkung der UNESCO im Jahre 1948 gegründet wurde. Er ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e.V. (Gesamtverband) in Frankfurt/Main.

§ 2 Grundlagen und Ziele

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe. Er bezweckt die Förderung und Reform der erzieherischen Hilfen, insbesondere der Heimerziehung im Sinne der Charta des Kindes und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
  2. Der Verein berücksichtigt in seinen Aktivitäten die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen und diverser Geschlechtsidentitäten, zielt auf den Abbau von Benachteiligungen und fördert die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern und diverser Geschlechter. Ein wesentliches Instrument zur Umsetzung ist die systematische Beachtung des Geschlechteraspektes bei allen Entscheidungen und Aktivitäten des Vereins im Sinne des Gender Mainstreaming.
  3. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
    1. Pflege der Kontakte und Erfahrungsaustausch sowie Veranstaltung von Fortbildungstagungen und Seminaren in der Bundesrepublik und auf internationaler Ebene, vor allem mit den anderen Sektionen der FICE;
    2. Förderung des internationalen Austausches von Fachkräften sowie von Kindern und Jugendlichen;
    3. Erforschung spezifischer Probleme der erzieherischen Hilfen an deutschen und ausländischen Einrichtungen. Information und Veröffentlichung neuer Erkenntnisse auch aus der ausländischen Literatur. Herausgabe von Schriften für den Mitgliederbereich;
    4. Hilfeleistung bei der Lösung praktischer Probleme der erzieherischen Hilfen und Förderung von Modelleinrichtungen, die experimentellen Charakter haben;
    5. Mitarbeit an der Entwicklung vorbeugender Jugendhilfe, auch im Hinblick auf die Kodifizierung eines in sich geschlossenen Jugendrechts;
    6. Einflussnahme auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Bedeutung der erzieherischen Hilfen und ihrer Mitarbeiter*innen in das öffentliche Bewusstsein zu heben und die Vernachlässigung der erzieherischen Hilfen in Ursache und Auswirkung aufzuzeigen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. natürliche Personen,
    2. freie Träger und Vereinigungen der Jugendhilfe sowie soziale Ausbildungsstätten,
    3. staatliche und kommunale Träger der Jugendhilfe,
    4. eine Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Mitglied mit den Zielen des Verbandes sowie der Idee einer weltoffenen, gewalt- und diskriminierungsfreien Gesellschaft, in der alle Menschen frei und selbstbestimmt leben können, übereinstimmt.
  2. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) und seine Landesverbände haben Mitgliedschaftsrechte.
    1. Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten stehen nur unmittelbaren Mitgliedern zu.
    2. Rechtlich selbstständige Einheiten von freien Trägern und Vereinigungen der Jugendhilfe sowie soziale Ausbildungsstätten und staatliche und kommunale Träger der Jugendhilfe müssen selbst Mitglied sein, um die Rechte aus der unmittelbaren Mitgliedschaft wahrzunehmen.
  3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Sie wird mit schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
  4. Es können Ehrenmitglieder berufen werden.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten Kalendervierteljahr fällig; bei Neuaufnahme innerhalb von 3 Monaten. Bei Neuaufnahme im ersten Halbjahr ist der volle, bei Neuaufnahme im zweiten Halbjahr der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 3a Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt; er erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig;
  2. automatisch (mit dem 31. März), wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung von Kinderschutzrechten. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand. Wird dem Vorstand bekannt, dass bei einem Mitglied ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem oben genannten Grund anhängig ist, entscheidet er über das Ruhen der Mitgliedschaft.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Delegiertenversammlung,
  3. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Sie wählt die Delegierten. 
      Jede Mitgliedergruppe nach § 3 Abs. (1) a-c wählt jeweils getrennt je bis zu 5 Delegierte und 4 Ersatzdelegierte auf die Dauer von 3 Jahren. Bei der Aufstellung der Kandidat*innen ist Geschlechterparität anzustreben. Kann eine Gruppe ihre maximale Delegiertenzahl nicht erreichen, können die anderen Gruppen paritätisch weitere Delegierte entsenden. Die Wahl erfolgt geheim und en bloc.
    2. Sie nimmt den Arbeits- und Kassenbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der Delegiertenversammlung.
    3. Sie berät das Arbeitsprogramm.
    4. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins (§ 10).
  2. Die Mitgliederversammlung soll alle 3 Jahre stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder. Die Einladungen mit Tagesordnung sind mindestens 6 Wochen vorher zu versenden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der*den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat- Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

§ 6 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Sie wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Sie wählt eine*n Vorsitzende*n oder zwei paritätische Vorsitzende aus ihrer Mitte. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes werden in einem weiteren Wahlgang en bloc bestimmt; auf eine hinsichtlich des Geschlechts ausgeglichene Besetzung des Vorstandes bzw. Vorsitzes ist zu achten. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
    2. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
    3. Sie beschließt das Arbeitsprogramm.
    4. Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
    5. Sie beschließt Satzungsänderungen.
    6. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören.
    7. Sie kann Ehrenmitglieder des Vorstandes ernennen.
  2. Die Vorstandsmitglieder gehören der Delegiertenversammlung grundsätzlich stimmberechtigt an. Sie sind nicht stimmberechtigt in den Fällen des § 6 (1) a, b und f.
  3. Wird ein Mitglied, das der Delegiertenversammlung angehört, in den Vorstand gewählt, so scheidet das Mitglied nach Abschluss des gesamten in § 6 (1) a genannten Wahlvorganges aus der Delegiertenversammlung aus. In diesem Fall - ebenso wie im Fall des Ausscheidens während der Wahlperiode - ergänzt sich die entsprechende Gruppe aus den Ersatzdelegierten.
  4. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich einberufen und geleitet. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten muss eine Delegiertenversammlung einberufen werden.
  5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten und der jeweils Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Die Mitgliedergruppe nach § 3 (1) a muss mit zwei Mitgliedern, die Mitgliedergruppen nach § 3 (1) b und c müssen mit je einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.
    Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich aus dem*der Vorsitzenden oder den beiden paritätisch gewählten Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen zusammen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Geschlechterparität ist anzustreben. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er beschließt über Haushaltsplan und Jahresabrechnung. 
  2. Vorstand gemäß §26 BGB sind der*die Vorsitzende*n und seine*ihre beiden Stellvertreter*innen. Die Vertretung des Verbandes im Rechtsverkehr erfolgt jeweils zu zweit. 
  3. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Er ist alsbald einzuberufen, wenn zwei andere Vorstandsmitglieder dies unter Mitteilung eines zu behandelnden Eilantrages verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden. 
  4. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes, der Delegiertenversammlung und der Mitgliederversammlung sind vom*von der*den Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
    Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem*einer Geschäftsführer*in übertragen. Sie*Er gehört dem Vorstand stimmberechtigt an. Der/die Geschäftsführer*in ist für die Verwaltung des Schriftguts verantwortlich. Sie*Er bereitet den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung vor.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich tätig. Tätigkeiten, die über das normale Maß der Vorstandsarbeit hinausgehen, können über eine Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sofern sie Zweck und Ziel des Verbands entsprechen.

§ 8 Ausschüsse, Regional-, Arbeits- und Fachgruppen

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können.
  2. Ferner kann der Verein zur Förderung seiner Ziele Regional-, Arbeits- und Fachgruppen bilden.

§ 9 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

  1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
    Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Jahres werden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt.
  2. Alsbald nach Abschluss eines Rechnungsjahres ist die Jahresabrechnung aufzustellen. Dies ist durch zwei von der Delegiertenversammlung bestimmte Rechnungsprüfer*innen prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand der Delegierten- und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Gültige Satzung vom 01.09.2021, gem. Delegiertenversammlung vom 24.03.2021 und 01.09.2021